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Bekanntmachung Wahlen: Ablauf Bürgermeisterwahl am 29. September

Wahlbekanntmachung zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Einheitsgemeinde Stadt Bad Liebenstein am 29. September 2024

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  1. Am 29. September 2024 findet die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Einheitsgemeinde Stadt Bad Liebenstein von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
  2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
    Die Wahlräume befinden sich:
    Stimmbezirk 1 Wandelhalle Eingang 1, Esplanade 11, 36448 Bad Liebenstein OT Bad Liebenstein – barrierefrei –
    Stimmbezirk 2 Wandelhalle Eingang 2, Esplanade 11, 36448 Bad Liebenstein OT Bad Liebenstein – barrierefrei –
    Stimmbezirk 3 Friedrich-Fröbel-Halle – Halle 1, Salzunger Str. 1 D, 36448 Bad Liebenstein OT Schweina – barrierefrei –
    Stimmbezirk 4 Friedrich-Fröbel-Halle – Halle 2, Salzunger Str. 1 D, 36448 Bad Liebenstein OT Schweina – barrierefrei –
    Stimmbezirk 5 Vereinsheim Festplatz, Alte Bahnhofstraße 21, 36448 Bad Liebenstein OT Steinbach – barrierefrei –
    Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes befindet sich in der Feuerwehr Bad Liebenstein, Treonstr. 1, 36448 Bad Liebenstein. Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 29. September 2024 um 18.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Er ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen. Wahlbriefe müssen der Stadt so rechtzeitig übersandt werden, dass sie spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der Stadtverwaltung, Bahnhofstr. 22, 36448 Bad Liebenstein eingehen. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
  3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
    Bei der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters wurde 1 Wahlvorschlag zugelassen.
    Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.
  4. Ablauf der Wahlhandlung:
    Nach Betreten des Wahlraums stellt ein Mitglied des Wahlvorstandes Ihre Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses fest. Auf Verlangen müssen Sie sich ausweisen. Sodann erhalten Sie einen Stimmzettel. Sie begeben sich in die Wahlzelle, kennzeichnen dort Ihren Stimmzettel und falten ihn so zusammen, dass andere Personen Ihre Kennzeichnung nicht erkennen können.
    Danach gehen Sie an den Tisch des Wahlvorstands, nennen Ihren Namen und auf Anfrage Ihre Anschrift. Bitte beachten Sie: Der Wahlvorstand muss einen Wähler zurückweisen, der
    a) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,
    b) seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat,
    c) seinen Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen hat,
    d) einen erkennbar nicht amtlich hergestellten
    e) außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.
    Sobald der Schriftführer Ihren Namen im Wählerverzeichnis gefunden hat und keine Zurückweisungsgründe vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei. Sie legen daraufhin den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses.
    Haben Sie Ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder werden Sie aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen, so ist Ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem Sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen haben. Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
    Ein Wähler, der des Schreibens unkundig oder durch ein körperliches Gebrechen an der persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels gehindert ist, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. Der Wähler gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Vertrauensperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.
  5. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
  6. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

Bad Liebenstein, den 2. September
gez. Raßbach
Wahlleiterin

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