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Bekanntmachung Wahlen: Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zur Bürgermeisterwahl am 29. September

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Einheitsgemeinde Stadt Bad Liebenstein am 29. September 2024

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  1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Einheitsgemeinde Stadt Bad Liebenstein am 29. September 2024, wird in der Zeit vom 9. bis 13. September 2024 in der Stadtverwaltung Bad Liebenstein, Bahnhofstr. 22, 36448 Bad Liebenstein während der allgemeinen Dienststunden
    Montag: 14.00 – 16.00 Uhr
    Dienstag: 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
    Donnerstag: 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
    Freitag: 09.00 – 12.00 Uhr
    für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt, die Einsichtnahme wird durch ein Bildschirmgerät ermöglicht.
  2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 9. bis 13. September 2024 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen in der Stadtverwaltung Bad Liebenstein, Bahnhofstr. 22, 36448 Bad Liebenstein schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.
  3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 8. September 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Wahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
    b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder
    c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Stadt erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.
  6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 27. September 2024, bis 18.00 Uhr, in der Stadtverwaltung Bad Liebenstein, Bahnhofstr. 22, 36448 Bad Liebenstein mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl 28. September 2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  7. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
    - einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist,
    - einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
    - einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Stadt, die Anschrift der Stadtverwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie
    ein Merkblatt für die Briefwahl.
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 29. September 2024 bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.
    Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.
  8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

Bad Liebenstein, den 2. September 2024

Bad Liebenstein, den 2. September
gez. Raßbach
Wahlleiterin

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