1. Festsetzung der Grundsteuern
Die Festsetzung der Grundsteuern durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetztes –GrStG– vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) in der derzeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Steuern werden mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig. Sie sind an den im zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen auf das Konto der Stadtkasse zu überweisen bzw. zu den Kassenöffnungszeiten bei der Stadtkasse der Dienststelle Schweina zu entrichten. Soweit der Stadtkasse ein Abbuchungsauftrag vorliegt, werden die fälligen Beträge eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.
Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Verwaltung der Einheitsgemeinde Stadt Bad Liebenstein in der Dienststelle Schweina, Steueramt eingesehen werden.
2. Fälligkeitstermine für Steuern und Abgaben
Die Verwaltung der Einheitsgemeinde Stadt Bad Liebenstein weist alle Steuer- und Abgabenpflichtigen die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen darauf hin, die Fälligkeiten für die nachfolgend aufgeführten Steuern und Abgaben zur Vermeidung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen unbedingt zu beachten:
Grundsteuer:
15.02.2026
15.05.2026
15.08.2026
15.11.2026
Gewerbesteuer: entsprechend der Festlegung in den versandten Bescheiden
Bankverbindung der Stadt Bad Liebenstein:
Wartburg Sparkasse
IBAN: DE87 8405 5050 0000 1271 75
BIC: HELADEF1WAK
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Liebenstein, Bahnhofstraße 22, 36448 Bad Liebenstein einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Rechtsbehelfs bei der Widerspruchsbehörde gewahrt (Landratsamt Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen).
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Die Pflicht zur Zahlung des angeforderten Betrages wird durch den eingelegten Widerspruch nicht aufgehoben.
Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht oder den Steuermessbetrag richten, sind bei dem Finanzamt anzubringen, das den Steuerbescheid erlassen hat.
Bad Liebenstein, den 20. Januar 2026
gez. Susanne Rakowski
Bürgermeisterin