In Bad Liebenstein gibt es gemäß des „Thüringer Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden“ eine Schiedsstelle. Sie bietet Ihnen die Möglichkeit, privatrechtliche Streitigkeiten (z.B. mit dem Nachbarn) außergerichtlich zu lösen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit für Sie, versucht Spannungen abzubauen und einen Vergleich herbeizuführen. Die Gebühren für dieses Verfahren sind gesetzlich festgelegt und sehr gering. Oft lässt sich über die Schiedsperson ein Konflikt leichter beseitigen als über den anwaltlichen Weg.
Frau Keßler
Dienststelle Bad Liebenstein (EG, Eingang Hofseite)
Bahnhofstraße 22
36448 Bad Liebenstein
Sprechzeiten:
Jeden zweiten Mittwoch im Monat von 14:00 bis 16:00 Uhr
Stadtverwaltung Bad Liebenstein
Bahnhofstraße 22
36448 Bad Liebenstein
✆ +49 (0) 36961 361-0
✉ rathaus(at)bad-liebenstein.de
Streitigkeiten müssen Sie nicht gleich vor Gericht bringen und bis in die letzte Instanz austragen. Selbst wenn Sie ein Urteil in Ihrem Sinne erstreiten und die Rechtsfrage geklärt ist, ist der Konflikt nicht gelöst. Die Beziehung zum Nachbarn, Geschäftspartner oder anderen Beteiligten und das tägliche Miteinander sind meist für immer zerstört. Fragen Sie sich darum lieber vorher, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen für beide Seiten nicht besser ist. Die Streitschlichtung über eine Schiedsstelle kann hier ein besserer, schnellerer und kostengünstigerer Weg sein.
1. die Schiedsperson
Sie arbeitet ehrenamtlich und ist aufgrund ihres Charakters und ihrer Berufs- und Lebenserfahrung für diese Aufgabe bestens geeignet. Sie ist eine Bürgerin Ihrer Gemeinde. Sie kennt die menschlichen Hintergründe eines Streites und hat häufig gute Vorschläge für dessen Beilegung. Sie hört Ihnen zu und versucht, eine ruhige und entspannte Atmosphäre zu schaffen. Ihr Ziel ist es, dass die Parteien sich einigen und der soziale Frieden wieder hergestellt wird.
2. ein schnelles und unbürokratisches Verfahren
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist unbürokratisch und beginnt mit einem Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Dieser Antrag kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Schiedsperson bestimmt einen zeitnahen Termin, zu dem beide Streitparteien erscheinen müssen. Es wird ausschließlich mündlich verhandelt. Können sich die Parteien einigen, wird ein rechtswirksamer Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Schlägt der Schlichtungversuch fehl, haben die Parteien immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.
3. geringe Kosten
Die Kosten für eine Schlichtungsverhandlung sind gering. Sie betragen zwischen 10 und 35 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für Schreibauslagen oder Portokosten.
Die Schiedsstelle kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche (zum Beispiel im Rahmen von Nachbar- und Mietrechtsstreitigkeiten) tätig werden.
Nicht tätig werden kann die Schiedsstelle in folgenden Fällen:
Die Schiedsstelle ist auch für „kleinere“ Strafsachen zuständig. D.h., bei sogenannten Privatklagesachen müssen Sie unter Umständen zuerst die Schiedsstelle einschalten, bevor Sie sich an ein Gericht wenden können.
Dazu zählen:
Hier kommt es nur zu einer Anklage, wenn der Staatsanwalt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie sich mit einer Privatklage an das Strafgericht wenden. Die ist aber nur zulässig, wenn Sie zuvor versucht hat, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Hierfür ist die Schiedsstelle zuständig.
↗ Thüringer Schiedsstellengesetz
↗ Informationen des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz