Frau Schröder
Amtsleitung
Telefon: +49 (0)36961 361-51
E-Mail: schroeder@bad-liebenstein.de
von Stefanie Kießling / Stadtverwaltung
Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO –) in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bad Liebenstein in der Sitzung am 10. September 2026 folgende 1. Änderungssatzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern (Hebesatz-Satzung) der Stadt Bad Liebenstein beschlossen:
Die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern (Hebesatz-Satzung) der Stadt Bad Liebenstein vom 10. Dezember 2024 wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird „389 v. H.“ durch „435 v. H.“ ersetzt.
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Bad Liebenstein, den 28. Oktober 2026
Susanne Rakowski -Siegel-
Bürgermeisterin
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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