Beteiligungsverfahren
Aufstellungsbeschluss
Der Stadtrat der Stadt Bad Liebenstein hat in der Sitzung vom 26. März 2026 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/2026 ‚Mühlweg – Marienthaler Schlösschen‘ beschlossen.
Geltungsbereich (Lageplan)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst mit einer Fläche von ca. 1,5 ha das nahegelegene Schlossumfeld zwischen der Altensteiner Straße und dem Gewässer ‚Schweina‘ und orientiert sich am Gestaltlageplan zum Marienthaler Schlösschen. Die Flurstücke, welche von der Planung betroffen sein sollen, sind dem Lageplan zu entnehmen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB findet bis 30. September 2026 statt. Auf der Internetseite der Stadt Bad Liebenstein https://rathaus.bad-liebenstein.de/bauleitplanung ist der Aufstellungsbeschluss nebst Lageplan öffentlich einsehbar. Schriftliche Hinweise und Anregungen können per E-Mail an rathaus@bad-liebestein.de oder postalisch an die Stadtverwaltung Bad Liebenstein, Bahnhofstraße 22, 36448 Bad Liebenstein, gerichtet werden.
Der Lageplan des Bauamtes vom 18. März 2026 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist Bestandteil des Beschlusses (siehe beigefügter Lageplan).
Verfahrensart
Der Bebauungsplan wird als qualifizierter (Änderungs-)Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt und wird den rechtskräftigen Bebauungsplan ‚Mühlweg – Teil 1‘ im Bereich des v. g. Geltungsbereiches ablösen/ersetzen.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Für das Marienthaler Schlösschen und angrenzende Bereiche haben sich neue Entwicklungsperspektiven und daraus resultierende Anforderungen in Bezug auf das Bauplanungsrecht ergeben. Für das Schlossareal liegt ein gesamtheitlicher Entwicklungsplan vor, welcher neben dem Erhalt des Bestandsgebäudes und einer Neugestaltung des Schlossparks auch die Errichtung eines neuen Büro- und Beherbergungsgebäudes inkl. Nebenanlagen vorsieht. Auf dem Gelände sollen 10 bis 15 neue Arbeitsplätze entstehen. Die Projektinhalte sind insbesondere mit der Denkmalschutzbehörde und der Bodenschutzbehörde des Wartburgkreises abgestimmt. Der Projektträger beabsichtigt eine Mischnutzung aus Gewerbe, Kultur und Wohnen.
Aus betriebswirtschaftlichen, gestalterischen und denkmalschutzrechtlichen Gründen ist auch die Verschiebung der Erschließungsanlage mit Einmündungsbereich von der Altensteiner Straße in Richtung Norden erforderlich. In Anbetracht der zurückliegenden städtebaulichen Entwicklungen kann die einst festgesetzte Straßenverkehrsfläche heutigen Anforderungen nicht gerecht werden und wirkt sich negativ auf die Entwicklung im Plangebiet aus. Eine Lageveränderung – wie im Gestaltlageplan vorgesehen – würde jedoch zur Zerschneidung der im Bebauungsplan nördlich ausgewiesenen Gewerbegebietsfläche führen und ein sog. Baugebietsfragment erzeugen, welches keiner sinnvollen Nutzung zugeführt werden kann. Ohne bauplanungsrechtliche Neuordnung wäre das Vorhaben somit nicht realisierbar.
In Anbetracht der vorher genannten Restriktionen und Handlungserfordernisse besteht zur Weiterentwicklung dieses Teilbereiches sowohl aus städtebaulichen als auch aus wirtschaftlichen Gründen dringender Handlungsbedarf. Die Stadt Bad Liebenstein beabsichtigt im Rahmen ihrer Planungshoheit gem. § 1 BauGB die betroffene Teilfläche des Bebauungsplanes ‚Mühlweg – Teil 1‘ mit einem neuen (Änderungs-)Bebauungsplan zu überplanen und die erforderlichen Inhalte gem. § 9 BauGB neu festzusetzen. Der Ursprungs- und Änderungsplan ist so aufeinander abzustimmen, dass keine bauplanungsrechtlichen Konflikte entstehen oder verschärft werden.
Veröffentlichung/Öffentliche Auslegung des Entwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 2026 die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB), der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) vorgebrachten Anregungen und Hinweise abgewogen, den entsprechend des Abwägungsergebnisses geänderten und ergänzten Entwurf des o. g. Bebauungsplans mit Begründung (Stand Februar 2026) gebilligt sowie die Veröffentlichung bzw. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Gebiet zwischen der Treonstraße, der Barchfelder Straße (Einmündungsbereich von der Treonstraße) und dem Friedhof Bad Liebenstein (siehe Geltungsbereich) sowie die Begründung zum Bebauungsplan werden im Zeitraum
vom 27. April 2026 bis einschließlich 5. Juni 2026
auf der Internetseite der Stadt Bad Liebenstein veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen im benannten Zeitraum in der Stadtverwaltung Bad Liebenstein, Dienstgebäude Bahnhofstraße 11, Amt für Bauwesen und Stadtentwicklung, Zimmer: E 06 (barrierefrei) ausgelegt und können während der regulären Öffnungs- und Sprechzeiten oder nach Vereinbarung für jedermann eingesehen werden:
Montag: 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag: 9:00 – 12:00 & 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 – 12:00 & 14:00 – 17:30 Uhr
Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr
Mit dem Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung werden nachfolgend aufgelistete Unterlagen veröffentlicht bzw. öffentlich ausgelegt:
- Entwurf vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/23 ‚Sondergebiet Einzelhandel Barchfelder Straße‘ mit Begründung und Umweltbericht, Stand Februar 2026
- Entwurf Grünordnungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/23 ‚Sondergebiet Einzelhandel Barchfelder Straße‘, Stand Februar 2026;
- Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des Aldi-Marktes in Bad Liebenstein, BBE Handelsberatung GmbH, Erfurt 25. Juni 2020;
- Schreiben der BBE Handelsberatung GmbH vom 01.07.2024 zur Übertragbarkeit der Ergebnisse der Auswirkungsanalyse auf den im Bebauungsplan Nr. 1/23 als Sondergebiet ausgewiesenen Standort;
- Entwurf Vorhabensplanung Neubau Aldi-Markt, Barchfelder Straße in Bad Liebenstein, Bock Engineering, Bad Salzungen 03. März 2025;
- Schnitte zum Entwurf Vorhabensplanung Neubau Aldi-Markt, Barchfelder Straße in Bad Liebenstein, Bock Engineering, Bad Salzungen 21. Januar 2026;
Darüber hinaus werden folgende bereits vorliegende, umweltbezogene Stellungnahmen zur o. g. Planung ebenfalls veröffentlicht bzw. öffentlich ausgelegt:
- Stellungnahme des Landkreises Wartburgkreis vom 19. Dezember 2024;
- Stellungnahme des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 12. Dezember 2024;
- Stellungnahme des Thüringer Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie vom 28. November 2024
- Stellungnahme Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum vom 18. Dezember 2024;
In den Planunterlagen sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
- Bestandscharakterisierung und landschaftspflegerisches Konzept mit Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung gemäß des Bilanzierungsmodells ‚Die Eingriffsregelung in Thüringen‘ (TMLNU 2005);
- Darstellung der geplanten Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes: Entsiegelung und Begrünung der Esplanade in Bad Liebenstein;
- Geplante Ausgleichsmaßnahmen/Anpflanzungen von Bäumen im Plangebiet;
- Beschreibung und Bewertung der im Zuge der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen aufSchutzgut Boden und Flächen,
- Schutzgut Wasser,
- Schutzgut Klima/Luft,
- Schutzgut Tiere und Pflanzen, Bestands-Biotoptypen, faunistische Lebensräume, biologische Vielfalt, Schutzgebiete des Naturschutzes,
- Schutzgut Landschaft/Landschaftsbild,
- Schutzgut Mensch,
- Schutzgut Kultur- und Sachgüter, Denkmalschutz
- Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern;
- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung bzw. Durchführung der Planung;
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen sowie ggf. Überwachungsmaßnahmen.
Innerhalb der genannten Frist können schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen vorrangig elektronisch an die E-Mail-Adresse oschroeder@bad-liebenstein.de übermittelt werden, können jedoch auch auf anderem Wege (z. B. per Postzustellung) oder während der regulären Öffnungs- und Sprechzeiten zur Niederschrift erfolgen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
- Entwurf Bebauungsplan 1/23 (nicht barrierefrei)
- Entwurf Satzungsbegründung B-Plan 1/23 (nicht barrierefrei)
- Entwurf Grünordnungsplan 1/23 (nicht barrierefrei)
- Auswirkungsanalyse Erweiterung Aldi-Markt (nicht barrierefrei)
- Erklärung Auswirkungsanalyse 2024 Erweiterung Aldi-Markt (nicht barrierefrei)
- Entwurf Vorhabensplanung Neubau Aldi (nicht barrierefrei)
- Schnitte Vorhabensplanung Neubau Aldi (nicht barrierefrei)
- Stellungnahme Wartburgkreis (nicht barrierefrei)
- Stellungnahme Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (nicht barrierefrei)
- Stellungnahme Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (nicht barrierefrei)
- Stellungnahme Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (nicht barrierefrei)
Aufstellungsbeschluss
Der Stadtrat der Stadt Bad Liebenstein hat in der Sitzung vom 5. Dezember 2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1/2024 ‚Sondergebiet Wohnmobilstellplatz Unterer Neuer Kurpark‘ beschlossen.
Geltungsbereich (Lageplan)
Der Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans erstreckt sich auf die Fläche des Unteren Neuen Kurparks bis zur Grumbachstraße. Die Flurstücke, welche von der Planung betroffen sein sollen, sind dem Lageplan zu entnehmen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung findet bis 15. Januar 2025 statt. Auf der Internetseite der Stadt Bad Liebenstein rathaus.bad-liebenstein.de/rathaus/buergerservice/ortsrecht/bauleitplanung/ ist der Aufstellungsbeschluss nebst Lageplan öffentlich einsehbar.
Der Lageplan des Bauamtes vom 27. November 2024 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist Bestandteil des Beschlusses (siehe beigefügter Lageplan).
Verfahrensart
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB im Vollverfahren aufgestellt.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Bad Liebenstein gilt als erstes Kurbad Thüringens, erfüllt heute als Grundzentrum wichtige Funktionen der Daseinsvorsorge mit überörtlicher Bedeutung und wird im Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 als Schwerpunktraum für den Tourismus dargestellt. Auch im Regionalplan werden die Bereiche Gesundheitsversorgung sowie Natur-, Kultur- und Gesundheitstourismus als bedeutsame überörtliche Funktionen der Stadt Bad Liebenstein zugeordnet.
Zur Entwicklung des Unteren Neuen Kurparks bis zur Grumbachstraße wird bereits im integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) aus dem Jahr 2016 eine behutsame Parkgestaltung unter touristischen Aspekten und Zielstellungen fokussiert. Ziel ist die Einbettung von Stellplatzmöglichkeiten für Reisemobile in die Freianlagengestaltung. Die Errichtung eines hochwertigen Reisemobilstellplatzes korrespondiert darüber hinaus mit den touristischen Zielstellungen des Tourismus- und Kurortentwicklungskonzeptes 2035 und soll das Übernachtungsangebot in der Kurstadt erweitern.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.: 1/2024 nach § 12 Baugesetzbuch (BauGB) sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für ein Sondergebiet gem. § 10 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung Wohnmobilstellplatz geschaffen werden.
Der Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf einer im Nordosten an die bebaute Ortslage anschließenden Fläche mit einer Größe von ca. 0,63 Hektar. Vor dem Hintergrund einer Einbindung des Vorhabens in den Landschaftsraum werden die Baugrundstücke im Norden und Westen von einem Pflanzstreifen umschlossen. Zur weiteren Sicherung der Durchgrünung der geplanten Wohnbebauung sind auf jedem Baugrundstück mindestens je ein Laubbaum-Hochstamm sowie ein Obstbaum als Hochstamm entsprechend der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgeführten Artenlisten zu pflanzen.